10. Abschnitt
Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA) Ausnahmen betreffend die Staffelung
§ 37.
Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40244710
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