3. Hauptstück
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
§ 37
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
31.01.2014
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