§ 37.
Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (§ 29 KOVG 1957).
Schlagworte
Pflegezulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178425
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