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§ 29 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 29.

(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten

  1. 1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
  2. 2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.

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