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§ 19 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 19.

(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.

(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094304

alte Dokumentnummer

N6195711661A