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§ 37 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Zum Abs. 2 vgl. § 4 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

§ 37.

(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.

(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.

Zum Abs. 2 vgl. § 4 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Schlagworte

Eintragungsgrundsatz, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Eigentumsrecht,

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023743

alte Dokumentnummer

N2193012058R

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