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§ 370 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zweiter Teil

Sicherung

Erster Abschnitt

Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung) Bewilligung

§ 370.

Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.

Schlagworte

Urteil, Sicherungsexekution, Zivilsache, Brüsseler, Lugano

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233882

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