§ 36 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

7. Abschnitt

Ausführung von Bauvorhaben

§ 36

Baubeginn

(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf, soweit es sich nicht um Vorarbeiten handelt, die nach § 34 bewilligt worden sind, vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden.

(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige des Bauvorhabens dies nicht untersagt hat.

(3) Als Zeitpunkt des Baubeginns gilt der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

22.10.2025

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