7. Abschnitt
Ausführung von Bauvorhaben
§ 36
Baubeginn
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf, soweit es sich nicht um Vorarbeiten handelt, die nach § 34 bewilligt worden sind, vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden.
(2) Mit der Ausführung eines nach § 26 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Vorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Vorhabens schriftlich zugestimmt hat. Mit der Ausführung eines nach § 26 Abs. 3 anzeigepflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Erstattung der Anzeige das Vorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Vorhabens schriftlich zugestimmt hat oder, falls die Behörde innerhalb dieser Frist eine andere Stelle für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Außenantennenanlage vorgeschrieben hat, die Rechtskraft dieses Bescheides eingetreten ist.
(3) Als Zeitpunkt des Baubeginns gilt der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
22.10.2025
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