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§ 36 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 36.

Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209228

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