§ 36 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2022

3. Abschnitt

Betreuung durch Tageseltern

1. Unterabschnitt

Voraussetzungen

Genehmigungspflicht

§ 36

(1) Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn

  1. 1. diese persönlich geeignet ist (§ 37 Abs 1) und die Eignung des persönlichen Umfelds gegeben ist (§ 37 Abs 2);
  2. 2. diese fachlich geeignet ist (§ 38); und
  3. 3. die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.

(3) Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.

(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kinderbetreuung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Räumlichkeiten, insbesondere in Bezug auf deren Nutzungssicherheit und Hygiene, festzulegen.

15.02.2022

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