§ 36 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

§ 36

(1) Die §§ 5 und 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Ausgleichszahlungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt pflegebedürftigen Personen zuerkannt worden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2 % zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 4 zu runden. Der Erhöhung sind die für das Jahr 2004 gewährten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die §§ 11 Abs. 2 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)