§ 36 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 36

(1) Die §§ 5 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Ausgleichszahlungen gemäß § 29 Abs 1 und 2, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt pflegebedürftigen Personen zuerkannt worden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2 % zu erhöhen und gemäß § 14 Abs 4 zu runden. Der Erhöhung sind die für das Jahr 2004 gewährten Beträge zugrunde zu legen.

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