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§ 36 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Anpassungslehrgang

§ 36.

(1)  Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.

(2) Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

(3) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß § 27 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

Schlagworte

Anerkennungswerberin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244051

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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