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§ 36 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Inkrafttreten

§ 36

(1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.

(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN‑Nr. 1745, UN‑Nr. 1746 und UN‑Nr. 2495 verwendet werden.

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