§ 36
(1) Bei den örtlichen Ermittlungen hat der beamtete Arzt die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit festzustellen (Art und Wege der Einschleppung und Verbreitung, Übertragung durch die Schulen, die Arbeitsstätte, Gewerbebetriebe, durch das Trinkwasser oder andere Nahrungsmittel, z. B. Milch, durch Keimträger oder Dauerausscheider usw.). Soweit es zur Sicherung der Diagnose, der Feststellung der Quelle und der Ausbreitung der Krankheit notwendig erscheint, ist eine bakteriologische und serologische Untersuchung zu veranlassen. Bei bakterieller Lebensmittelvergiftung ist auch das Lebensmittel, das die Vergiftung herbeigeführt hat, bakteriologisch zu untersuchen. In Fällen von Bang`scher Krankheit, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Tollwut und Trichinose hat der beamtete Arzt die Ermittlungen im Benehmen mit dem Veterinärbeamten vorzunehmen.
(2) Hält der Amtsarzt bei Cholera-, Gelbfieber-, Pocken-, Pest-, Rotz-, Typhus- oder Paratyphusverdacht zur Feststellung der Krankheit die Öffnung der Leiche für erforderlich, so ist, wenn die Angehörigen die Erlaubnis zur Leichenöffnung verweigern und die bakteriologische Untersuchung zur Feststellung der Krankheit nicht ausreichend oder nach Lage des Falles nicht ausführbar ist, die polizeiliche Anordnung der Leichenöffnung zu beantragen.
(3) Auf Grund der Ermittlungen hat der Amtsarzt der Ortspolizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist, und ihr die sonst erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) Bei der Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten ist auf die Mitwirkung etwaiger Gesundheitskommissionen in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Choleraverdacht, Gelbfieberverdacht, Pockenverdacht, Pestverdacht, Rotzverdacht, Typhusverdacht
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054980
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