Einrichtung der Wahlzellen
§ 36.
(1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.
(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wahllokal dienen, die den Anforderungen der Geheimhaltung entspricht. Sie ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115043
alte Dokumentnummer
N6199812666O
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