Verbotszone
§ 35.
Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115042
alte Dokumentnummer
N6199812665O
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