§ 35a.
(1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
- 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
- 2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,
auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.
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