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§ 35a MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

§ 35a.

(1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die

  1. 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
  2. 2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,

    auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.

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