§ 35a KOG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a.

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40277097

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