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§ 35 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

§ 35.

(1) Bei bestimmten Zahlungsinstrumenten gelten Ausnahmen von den Informationsanforderungen. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gelten, wenn im entsprechenden Rahmenvertrag

  1. 1. nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro vorgesehen sind oder
  2. 2. eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro vorgesehen ist oder
  3. 3. vorgesehen ist, dass auf dem Zahlungsinstrument Geldbeträge gespeichert werden (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.

(2) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler abweichend von den §§ 47, 48 oder 52 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mitzuteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner ist anzugeben, wo die weiteren gemäß § 48 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.

(3) Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 50 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss.

(4) Abweichend von den §§ 53 und 54 kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

  1. 1. dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
  2. 2. die unter Z 1 genannten Informationen müssen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu bieten.

(5) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge

  1. 1. im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
  2. 2. im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
  3. 3. für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201178