Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
§ 52.
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
- 2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
- 3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201195
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