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§ 35 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 35.

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

  1. 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. 3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218195

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