Ehrenamt
§ 35.
(1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen und Beobachter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122959
alte Dokumentnummer
N7199011855J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)