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§ 36 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Geschäftsordnung

§ 36.

Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204232

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