§ 35 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2020

§ 35*)
Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechtes

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 31 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020

19.08.2020

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