§ 35*)
Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechtes
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
13.07.2022
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