Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
§ 35.
(1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
- 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
- 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2.
(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40066417
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