Prüfungen
§ 36.
(1) Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
(3) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst
- 1. bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und
- 2. bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.
(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
- 1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
- 2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
(5) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40142065
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