Durchführung der Prüfung
§ 37.
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
- 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
- 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
- 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40066419
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