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§ 35 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. siehe auch die §§ 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS Nr. 946/1811 2. Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich“.

DRITTER ABSCHNITT.

Von der Vormerkung. a) Zulässigkeit.

§ 35.

Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.

1. siehe auch die §§ 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS Nr. 946/1811

2. Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich“.

Schlagworte

Pränotation

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025551

alte Dokumentnummer

N2195511214S

Stichworte