DRITTER ABSCHNITT.
Von der Vormerkung. a) Zulässigkeit.
§ 35.
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.
1. siehe auch die §§ 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS Nr. 946/1811
2. Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich“.
Schlagworte
Pränotation
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025551
alte Dokumentnummer
N2195511214S
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