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§ 35 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

10. Abschnitt

Konsolidierung Konsolidierung

§ 35

(1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.

(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:

  1. 1. Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und
  2. 2. Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.

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