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§ 34 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung

§ 34

(1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:

  1. 1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
  2. 2. AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),
  3. 3. Inventarnummer,
  4. 4. Datum des Zugangs,
  5. 5. ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,
  6. 6. Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie
  7. 7. fortgeschriebeneAnschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.

(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.

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