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§ 33 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 33

(1) Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:

  1. 1. HV-System,
  2. 2. UGL 987 Unterhaltsvorschüsse,
  3. 3. UGL 990 Personalverrechnung,
  4. 4. UGL 993 Abgaben,
  5. 5. UGL 996 Zoll,
  6. 6. UGL 997 Arbeitslosenversicherung und
  7. 7. UGL 998 Renten.

(2) Die Salden gemäß Abs. 1 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.

(3) Der Forderungsspiegel nach § 9 Abs. 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach § 15 Abs. 3 ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Abs. 1 zu erstellen.

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