3. Unterabschnitt
Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse Anwendungsbereich
§ 35.
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MWel bis 5 MWel sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel für die ersten 5 MWel werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40249502
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