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§ 35 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

§ 35

(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.

(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.

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