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§ 34 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

§ 34

(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:

  1. 1. Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
  2. 2. Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.
  3. 3. Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.
  4. 4. Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
  5. 5. Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.

(2) Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.

(3) Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:

  1. 1. durch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
  2. 2. eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
  3. 3. die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

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