Verfügungsbeschränkungen
§ 35.
(1) Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- 1. dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
- 2. dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
- 3. dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.
(3) Forderungen gegen die BV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der BV-Kasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungsgemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280907
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