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§ 35 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Bauten mit mehr als fünf Wohnungen

§ 35

(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

  1. 1. Abstellräume,
  2. 2. Waschräume,
  3. 3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
  4. 4. Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:

  1. 1. Kinderwägen, Rollstühlen udgl;
  2. 2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

31.07.2025

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