§ 35 BauTG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2018

Bauten mit mehr als fünf Wohnungen

§ 35

(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

  1. 1. Abstellräume,
  2. 2. Waschküchen und Trockenräume,
  3. 3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
  4. 4. Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:

  1. 1. Kinderwägen, Rollstühlen udgl;
  2. 2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

26.03.2018

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