zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7
Mutwillensstrafen.
§ 35.
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.
zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7
Schlagworte
Disziplinarstrafe, Disziplinarmittel, Sitzungspolizei, verfahrensrechtlicher Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058434
alte Dokumentnummer
N4195011344Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
