§ 35 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. Zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Mutwillensstrafen.

§ 35.

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.

1. Zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7

2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Disziplinarstrafe, Disziplinarmittel, Sitzungspolizei, verfahrensrechtlicher Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062671

alte Dokumentnummer

N4199011587A

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