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§ 35  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Leasingfinanzierte Investitionsgüter

§ 35

(1) Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß § 2 nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.

(2) Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 2 Z 3 zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.

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