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§ 34  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Personalkosten und Reisekosten

§ 34

(1) Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.

(2) Abweichend von Abs. 1 können in Sonderrichtlinien ausnahmsweise spezielle Höchstgrenzen, insbesondere nach einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, für Personal- und Reisekosten vorgesehen werden, sofern dadurch eine Vereinfachung bei der Abwicklung der Förderung erreicht werden kann und dabei die Grundsätze gemäß § 2 BHG 2013 eingehalten werden.

(3) Im Förderungsvertrag ist die förderbare Höchststundenanzahl je Verwendungsgruppe zu regeln, sofern dies zweckmäßig ist.

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