Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 34.
(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäßAnlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.
- 1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
- a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;
- b) H11 für die Gesamtlänge L3;
- c) H8 für den Durchmesser P1;
- d) H8 für den Durchmesser H2;
- e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;
- f) H10 für den Durchmesser R1;
- g) H11 für den Durchmesser G1;
- h) 20' für den Winkel i des Übergangskonus.
- 2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:
- a) js14 für die Lage der Messstelle M;
- b) h13 für die Länge des Laufes LT;
- c) H11 für den Spalt w.
- 3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:
- a) js14 für die Lage der Messstelle M;
- b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
- 1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
- 2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220506
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