§ 34
Änderung des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen, wenn seine Festlegungen von der Änderung berührt werden.
- Der Bebauungsplan darf abgeändert oder durch einen neuen ersetzt werden
- 1. wegen wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen in Folge struktureller Entwicklung oder
- 2. zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile für die in der Gemeinde verkörperte Gemeinschaft oder
- 3. wenn sich eine Festlegung als gesetzwidrig herausstellt oder
- 4. wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden.
- Regulierungspläne, die nach § 5 der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, erlassen wurden, dürfen ersatzlos behoben werden.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß.
(3) Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 33 Abs. 1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt.
21.01.2015
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