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§ 5 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2016

§ 5

Änderung der Raumordnungsprogramme

(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

  1. 1. wegen Änderung der Rechtslage oder
  2. 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
  3. 3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen;
  4. 4. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

23.08.2016

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