Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
§ 34.
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
- 1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,
- 2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate
- ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40247593
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