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§ 34 BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Abschnitt VIc

Bau‑ID System Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

§ 34.

(1)  Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT‑Systems)

  1. 1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses ITSystem auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
  2. 2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
  3. 3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe

(2)  Die Teilnahme am IT‑System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau‑ID GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40235890